Vier Straftäter und ihre Klage gegen die Sicherungsverwahrung

Bundesverfassungsgericht prüft nachträgliche Anordnung

Deutschland hat seine Regelung für die Sicherungsverwahrung reformiert. (AP)
Deutschland hat seine Regelung für die Sicherungsverwahrung reformiert. (AP)

Das höchste deutsche Gericht stellt die Verwahrung gefährlicher Straftäter auch über ihre Haft hinaus offenbar nicht grundsätzlich infrage. In seinem Eingangsstatement zur Verhandlung in Karlsruhe hat der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, diese Möglichkeit als notwendig bezeichnet. Er sparte allerdings nicht mit Kritik an der gängigen Praxis und der starken Zunahme der Sicherungsverwahrung.

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat in Karlsruhe das Konzept der Sicherungsverwahrung persönlich verteidigt. Die Freiheit des Einzelnen sei zu wahren, erklärte die FDP-Politikerin, aber gleichzeitig müsse der Gesetzgeber die berechtigten Sicherheitsinteressen der Bevölkerung berücksichtigen.

Im Dezember 2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die deutsche Regelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gerügt: Vier klagenden Straftätern könnte das die Freiheit bescheren. Mit einer Entscheidung wird in einigen Monaten gerechnet.

Bis zum 30. Januar 1998 konnte eine Sicherungsverwahrung für besonders gefährliche Straftäter bis zu zehn Jahre betragen. Nach einer entsprechenden Gesetzesänderung konnte nach diesem Datum die Sicherungsverwahrung unter bestimmten Voraussetzungen über zehn Jahre hinaus erstreckt werden - rückwirkend. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat es in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 jedoch als Verstoß gegen die Menschenrechte gewertet, dass die neue Rechtslage rückwirkend, also auch auf Straftäter angewendet wurde, die ihre Tat vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen hatten.

Zwei der Straftäter klagen nun gegen ihre weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über ihre schon abgesessenen zehn Jahre hinaus, weil die Verlängerung rückwirkend angeordnet wurde.

Ein weiterer Straftäter klagt gegen die nachträgliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung, der Vierte klagt gegen seine einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann (CDU) (Niedersächsische Staatskanzlei)Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann (CDU) (Niedersächsische Staatskanzlei)

Opferschutz vor Täterschutz

Der niedersächsische Justizminister Bernd Busemann (CDU) hat sich im Deutschlandradio Kultur dafür ausgesprochen, die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Deutschland beizubehalten, falls das Bundesverfassungsgericht diese Praxis für verfassungskonform erklärt. "Opferschutz geht in dem Fall für mich eindeutig vor Täterschutz", sagte Busemann.

Als Ergebnis der Rüge des EGMR hat Deutschland seine Regelung zur Sicherungsverwahrung reformiert, um künftigen Klagen vorzubeugen. So schreibt Justizministerin Sabine Leutheuser-Schnarrenbergerzur Sicherungsverwahrung:

"Zu Recht wurden in der Vergangenheit die hektischen und einfallsbezogenen Reparaturarbeiten an dem System der Sicherungsverwahrung kritisiert. Seit 1998 wurde das Recht der Sicherungsverwahrung rund zehn Mal geändert. (...) Für die Zukunft ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung weitgehend abgeschafft. Die Sicherungsverwahrung muss seit dem 1.1.2011 im Strafurteil angeordnet oder vorbehalten sein. Für die Täter, die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2009 freikamen oder noch freikommen können, gilt das neue Therapieunterbringungsgesetz: Wenn sie aufgrund einer psychischen Störung weiterhin gefährlich sind und zwei Gutachter dies feststellen, können sie in geeigneten Einrichtungen untergebracht und therapiert werden."

In Oberhausen laufen Bürger gegen eine solche Therapieeinrichtung für Sexual-Straftäter Sturm (mp3-Audio) - eine Informationsveranstaltung der Landesministerin für Gesundheit geriet zum Eklat.

Ob Sicherungsverwahrte entlassen werden müssen, entscheidet die jeweils zuständige Strafvollsteckungskammer am Sitz der Justizvollzugsanstalt. Sie kann jederzeit auf Antrag des Betroffenen oder von sich aus prüfen, ob infolge des Urteils des EGMR im jeweiligen Fall die Sicherungsverwahrung zu beenden ist.

In Deutschland sind insgesamt circa 80 Straftäter betroffen, die unter Umständen erfolgreich gegen ihre nachträgliche Sicherungsverwahrung angehen können. Bislang wurden allein in Nordrhein-Westfalen 16 Straftäter entlassen. Bis 2019 könnten weitere 51 Fälle hinzukommen.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zur heutigen Prüfung der Sicherungsverwahrung

Letzte Änderung: 02.10.2013 13:40 Uhr