Behandlung von Programmbeschwerden

Der Hörfunkrat überwacht unter anderem die Einhaltung der staatsvertraglich verankerten Vorschriften für die Gestaltung der Angebote von Deutschlandradio.

Ein gelbes Paragraphenzeichen vor weißem Hintergrund
Der Hörfunkrat überwacht unter anderem die Einhaltung der staatsvertraglich verankerten Vorschriften für die Gestaltung der Angebote von Deutschlandradio. Daher sind dem Hörfunkrat die Meinungen der Hörer*innen und Nutzer*innen sehr wichtig. Zu unterscheiden ist hierbei aber zwischen allgemeinem Missfallen und Kritik und einer förmlichen Programmbeschwerde.
Die Beschwerdeordnung ist in § 25 der Deutschlandradio-Satzung im Einzelnen geregelt.
Möchten Sie Kritik/allgemeines Missfallen bezogen auf ein Deutschlandradio-Angebot äußern, dann wenden Sie sich bitte an den Hörerservice von Deutschlandradio. Eine zusammenfassende Darstellung des Publikumsfeedbacks erhält der Hörfunkrat in jeder Dezembersitzung. Die Berichte sind hier abrufbar.
Eine förmliche Programmbeschwerde setzt hingegen voraus, dass die Verletzung eines Programmgrundsatzes schlüssig dargelegt wird. Die Programmgrundsätze ergeben sich aus dem Deutschlandradio-Staatsvertrag und dem Medienstaatsvertrag. Förmliche Programmbeschwerden sind schriftlich und unter Beachtung des nachfolgenden Verfahrens/der nachfolgenden Vorgaben an den Hörfunkrat zu senden.
Die in der Satzung von Deutschlandradio festgelegte Beschwerdeordnung ist dreistufig gestaltet:
  1. Sie sieht auf der ersten Stufe vor, dass der/die Intendant/in von Deutschlandradio gegenüber Ihnen als Beschwerdefüher/in zu Ihrer Programmbeschwerde Stellung nimmt.  
  2. Sind Sie mit der Antwort der/des Intendantin/en nicht zufrieden und fordern Sie eine Behandlung im Hörfunkrat, befasst sich auf der zweiten Stufe der Programmausschuss des Hörfunkrats mit Ihrer Beschwerde. Hält der Programmausschuss die Beschwerde für begründet, ist eine Behandlung durch den Hörfunkrat herbeizuführen. Sieht er keine Veranlassung, den Hörfunkrat mit der Beschwerde zu befassen, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid des/der Vorsitzenden des Programmausschusses. 
  3. Sind Sie mit diesem Bescheid nicht zufrieden, haben Sie auf der dritten Stufe die Möglichkeit, erneut eine Behandlung Ihrer Beschwerde durch den Hörfunkrat, herbeizuführen. Dieser entscheidet, ob Ihrer Beschwerde stattgegeben wird, sie zurückgewiesen wird oder ihr abgeholfen wurde.
Die Einleitung des Beschwerdeverfahrens setzt voraus, dass
a)      die/der Absender(in) der Beschwerde sich klar identifiziert (Vor- und Nachname, Postanschrift),
b)      die Beschwerden über das elektronische Beschwerdeformular des Hörfunkrats oder postalisch (Briefe an: Deutschlandradio-Gremienbüro, Raderberggürtel 40, 50968 Köln) übermittelt wurden (Textform); das Formular ist wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen,
c)      eine Bescheidung der Programmbeschwerde auf elektronischem Weg über die Angabe einer persönlichen E-Mail-Adresse unmittelbar an den/die Beschwerdeführer/in möglich ist; eine elektronische Einlegung von Beschwerden über No-Reply-Adressen ist nicht zulässig,
d)      die Beschwerde einen Bezug zu einem bestimmten Bestandteil einer konkreten Sendung (mit Sendungstitel und -datum) oder eines bestimmten Telemedienangebots (mit Internetadresse) enthält,
f)       eine bereits ausgestrahlte Sendung oder ein bereits veröffentlichtes Angebot betroffen ist,
g)      ein Verstoß gegen konkrete, für Deutschlandradio geltende Programmgrundsätze direkt oder indirekt vorgetragen wird und der vorgetragene Verstoß in schlüssiger Weise begründet wird,
h)      die Beschwerde nicht gegen die Verhaltensregeln für eine respektvolle und angemessene Kommunikation (Netiquette, TBA) auf der Webseite des Hörfunkrats verstößt, insbesondere keinen Straftatbestand erfüllt und keinen beleidigenden oder nötigenden Charakter hat,
i)        der gerügte Verstoß einer bestimmten Sendung oder eines Angebots nicht den gleichen Inhalt wie der Gegenstand einer früheren Beschwerde zu ebendieser Sendung oder ebendiesem Angebot hat, die der Hörfunkrat zurückgewiesen hat,
sowie
j)        das Instrument der Programmbeschwerde nicht erkennbar missbräuchlich zur Verfolgung anderer Zwecke als der Feststellung der Verletzung von Programmgrundsätzen eingesetzt wird.
Mehrfach- und Massenbeschwerden werden wie folgt behandelt:
a)      Im Falle von Mehrfachbeschwerden ist eine der Beschwerden als Leitbeschwerde zu bestimmen. Die Entscheidung hierüber obliegt der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Hörfunkrats,
b)      nicht als Leitbeschwerde behandelte Beschwerden sind gesondert zu erfassen und zahlenmäßig zu verzeichnen,
c)       der Hörfunkrat ist über die Anzahl der eingegangenen Beschwerden mit dem gleichen Anliegen zu unterrichten,
d)      die Leitbeschwerde wird in anonymisierter Form veröffentlicht. Die weiteren Beschwerdeführer(innen) sind über die Veröffentlichung zu unterrichten,
e)      verlangt mindestens ein(e) Beschwerdeführer(in) unabhängig davon, ob es sich um die/den Verfasser(in) der Leitbeschwerde handelt, die Befassung, so ist die Leitbeschwerde nach dem Verfahren gemäß Deutschlandradio-Satzung Absatz 2 Sätze 5 bis 11 zunächst im Programmausschuss und anschließend im Hörfunkrat zu beraten,
f)       nach Abschluss des Verfahrens sind sämtliche Beschwerdeführer(innen) schriftlich oder in Textform über dessen Ausgang zu informieren.